STATUTEN DES FREIBURGISCHEN VERBANDES DER

FISCHERVEREINE

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ERSTER TITEL : KONSTITUTION - ZWECK – MITTEL

NAMENSGEBUNG

Art 1.

Unter der Bezeichnung "FREIBURGISCHER VERBAND DER FISCHERVEREINE" wurde ein Verein gemäss den Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet (nachfolgend FVF genannt). Die Dauer seiner Fortbestehungszeit ist nicht festgelegt.

MITGLIEDER

 

Art 2.

Die Mitgliedschaft steht den rechtmässig konstituierten Fischervereinen, welche über mindestens zehn aktive Fischer verfügen, die nichtberufliche Fischerei in den freiburgischen Gewässern betreiben, offen.

ZWECK

Art 3.

Der FVF hat folgenden Zweck: Er soll den Erhalt der freiburgischen Gewässer, deren Fauna, Flora und Ufer gewährleisten. Zudem soll er die legitimen Interessen der Freiburger Fischer vertreten. Um dies zu erreichen, bezweckt er:

  • Die Vereine, welche Aktivitäten in den Bereichen Gewässerschutz, Verwaltung von Fischzuchten, Entwicklung und Verteidigung der Fischerei besitzen, zu vereinigen, sowie ihre Aktivitäten zu unterstützen und zu koordinieren.
  • Mit dem Staat zu kooperieren und bei den Behörden als Sprecher der Fischer zu fungieren.
  • Die Ausbildung und die Betreuung der Fischer, welche mit der Verwaltung der Fischzuchten und der Fischbewirtschaftung oder als Hilfs-Fischereiaufseher beauftragt sind, in Übereinkunft mit der Behörde sicherzustellen.
  • Die Fischer über die Bereiche Gewässerschutz und Fischerei zu informieren.
  • Die nichtberufliche Fischerei zu fördern.
  • Die Fischer im Bereich der nichtberuflichen Fischerei auszubilden und zu spezialisieren.
  • Den Schutz und die Revitalisierung der Natur.
  • Den Respekt, der den Tieren entgegengebracht werden soll, zu fördern.

SITZ

Art 4.

Der Sitz des Verbandes befindet sich in Freiburg (Schweiz).

NEUTRALITÄT

Art 5.

Der Verband verbittet sich jegliche Diskrimination politischen oder religiösen Ursprungs.


MITTEL

Art. 6

Die Mittel des Verbandes werden folgendermassen erworben:

  • Durch den von der Delegiertenversammlung festgelegten Jahresbeitrag, welcher nach der Anzahl Mitglieder im Vorjahr berechnet wird;
  • Durch eventuelle andere Einnahmen;
  • Durch Spenden und Vermächtnisse.

Art. 7

Der Jahresbeitrag wird unter Kontrolle und Verantwortung des jeweiligen Vereinsvorstandes innerhalb des ersten Semesters bezahlt.

ZWEITER TITEL : AUFNAHME – AUSTRITT – AUSCHLUSS –AUFNAHME

Art. 8

Ein Verein, welcher im Verband aufgenommen werden möchte, muss dem Präsidenten des FVF ein schriftliches Gesuch zukommen lassen. Letzteres muss ein Exemplar der Statuten sowie eine Liste der Aktivmitglieder des Vereins enthalten.

Der Gesuchsteller muss die Statuten des FVF ausdrücklich anerkennen.

Die Delegiertenversammlung wird nach Stellungnahme des Exekutivkomitees über die Aufnahme entscheiden.

VERWEIGERUNG

Art 9.

Eine Verweigerung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

AUTONOMIE

Art 10.

Die administrative Autonomie der Mitglieder des FVF bleibt erhalten.

BESCHRÄNKUNGEN

Art 11.

Falls die Mitglieder Forderungen, welche den Interessen aller Mitglieder entsprechen, stellen wollen, müssen diese schriftlich den Instanzen des Verbandes unterbreitet werden. Die Forderungen werden geprüft und anschliessend weitergeleitet.

AUSTRITT

Art 12.

Für den Austritt aus dem Verband muss dem Präsidenten spätestens 6 Monate vor Jahresende (Kalenderjahr) die begründete, schriftliche Austrittserklärung zugesandt werden.

Durch den Austritt verfallen jegliche Ansprüche gegenüber dem FVF.

ANNAHME

Art 13.

Ein Austritt wird durch die Delegiertenversammlung genehmigt, wenn der zurücktretende Verein:

  • den Austrittstermin eingehalten hat;
  • seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem FVF vollumfänglich nachgekommen ist.

AUSCHLUSS

Art 13 a.

Die Vereine, welche ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem FVF nicht nachkommen oder die durch ihr Auftreten dem Verband Nachteile verschaffen, können durch die Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden. Durch den Ausschluss verfallen jegliche Ansprüche gegenüber dem FVF. Gegen den Ausschlussentscheid besteht keine Rekurs Möglichkeit, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

  

DRITTER TITEL : ORGANE

DELEGIERTENVERSAMMLUNG

Art 14.

Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Sie besteht aus maximal vier Vertretern pro Verein, die Stimmen sind wie folgt verteilt:

  • 10 bis 30 Mitglieder : 3 Stimmen;
  • pro 30 weitere Mitglieder (oder einen Teil von 30) : eine zusätzliche Stimme

ORDENTLICHE DELEGIERTENVERSAMMLUNG

Art 15.

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jedes Jahr statt. Die Mitglieder werden 30 Tage im Voraus mit Angabe der Tagesordnung aufgeboten.

AUSSERORDENTLICHE DELEGIERTENVERSAMMLUNG

Art 16.

Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann jederzeit einberufen werden:

  • durch den Präsidenten;
  • auf Entscheid des Exekutivkomitees oder des grossen Komitees ;
  • auf Antrag von mindestens drei Vereinen.

In diesem Fall wird der Antrag mindestens sechs Wochen vor der ausserordentlichen Delegiertenversammlung schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung an den Präsidenten gesandt.

Art 17.

Auf der Tagesordnung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung wird das Traktandum „Diverses“ nicht erscheinen. Dementsprechend können nur Fragen, welche in der Tagesordnung vorgesehen sind, behandelt und entschieden werden. Ausnahmen gibt es nur bei einem gegenläufigen Entscheid der Delegiertenversammlung. Voraussetzung für die Gültigkeit dieser Entscheidung ist die Einstimmigkeit der Delegierten.

ENTSCHEIDUNGEN

Art 18.

Die ordentliche oder ausserordentliche Delegiertenversammlung kann nur in Anwesenheit 1/5 der Mitgliedervereine rechtsgültig zusammentreten.

Art 19.

Die Entscheide werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten gefällt. Das gleiche Verfahren gilt für die Wahlen. Bei ausgeglichenem Abstimmungsergebnis entscheidet der Präsident. Grundsätzlich finden die Abstimmungen durch „Handanheben“ statt. Es kann jedoch auf Anfrage von zwei Vereinen die Stimmabgabe anonym mit Zetteln vorgenommen werden.

Art 20.

Die Beratung der ordentlichen Delegiertenversammlung erfolgt nach folgender Tagesordnung:

  1. Gutheissung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
  2. Bericht der Direktion + Präsidentschaft
  3. Bericht der Public Relations
  4. Bericht der Fischzuchtverwaltung + Material
  5. Bericht der Förderung + Web
  6. Bericht der Ausbildung
  7. Bericht der Finanzen + Schatzamtes
  8. Bericht der Buchprüfer
  9. Statutenänderungen
  10. Entscheide über Vorschläge des Exekutivkomitees oder des grossen Komitees
  11. Aufnahmen, Austritte, Ausschlüsse
  12. Wahl des Exekutivkomitees
  13. Auswahl des Vereins, der die Buchüberprüfung im nächsten Jahr durchführen wird
  14. Budget, Mitgliederbeiträge
  15. Veranstaltungsprogramm
  16. Festlegen des Organisators der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung
  17. Diverses und individuelle Vorschläge

EXEKUTIVKOMITEE

Art 21.

Der Verband wird durch einen Vorstand verwaltet, der Exekutivkomitee genannt wird. Das Komitee besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, welche von der ordentlichen Delegiertenversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Das Exekutivkomitee ist beauftragt, die üblichen Geschäfte zu erledigen.

Die obligatorischen Funktionen des Exekutivkomitees sind:

  • Direktion und Präsidentschaft
  • Vize-Präsidentschaft und Public Relations
  • Finanzen und Schatzamt
  • Fischzuchtverwaltung
  • Ausbildung
  • Förderung, Web und Veranstaltungen
  • Sekretariat
  • Übersetzung

WAHLMODUS UND –BEDINGUNGEN

Art 22.

Die Mitglieder des Exekutivkomitees müssen bei einem dem Verband angehörigen Verein Aktivmitglied sein.

Die Delegiertenversammlung wählt zuerst den Präsidenten. In einer zweiten Wahl werden die wiederwählbaren Mitglieder, welche ihr Mandat weiterführen wollen, in ihrem Amt bestätigt. Eine dritte Abstimmung findet für die Wahl der neuen Mitglieder statt. Die Mitglieder des Exekutivkomitees sind unbeschränkt wiederwählbar.

Das Exekutivkomitee konstituiert sich an der ersten Sitzung nach der ordentlichen Delegiertenversammlung selber.

KOMPETENZEN

Art 23.

Das Exekutivkomitee vertritt den Verband gegenüber Drittpersonen und den Behörden.

Es ist für den guten Erhalt der sozialen Beziehungen verantwortlich.

Die Versammlung erfolgt durch ein Aufgebot des Präsidenten. Die Zahl der Versammlungen ist nicht festgelegt, sie richtet sich nach den vorhandenen Verhältnissen.

VERFAHREN

Art 24.

Die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder wird für die rechtsgültige Entscheidungsfähigkeit des Exekutivkomitees benötigt.

Die Entscheidungen werden durch das absolute Mehr gefällt. Bei Stimmengleicheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend.

GROSSES KOMITEE

Art 25.

Das grosse Komitee besteht aus dem Exekutivkomitee und aller Mitgliedervereine der Fischervereine des Verbandes.

Falls verhindert, lässt sich ein Präsident durch den Vize-Präsidenten oder ein anderes Mitglied des Vorstands seines Vereins ersetzen.

AUFGEBOTE

Art 26.

Das grosse Komitee versammelt sich wann immer das Exekutivkomitee es für nötig hält, jedoch mindestens einmal jährlich und mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Delegiertenversammlung.

KOMPETENZEN

Art 27.

Das grosse Komitee hat folgende Kompetenzen:

  • Prüfen und erstellen der Tagesordnung der Delegiertenversammlung;
  • Diskussion und Entscheidung über die der Delegiertenversammlung zu unterbreiteten Vorschläge;
  • Auswahl der Vertreter des Verbandes für die kantonale, konsultative Kommission des Fischfanges;
  • Festlegen der Entschädigungen für die Mitglieder des Exekutivkomitees.

UNTERSTÜTZUNGSKOMITEE

Art 28.

Das Unterstützungskomitee wird anhand des aktuellen Organigrammes des Verbandes zusammengesetzt. Die Mitglieder werden durch das Exekutivkomitee nominiert. Sie werden zu jeder Versammlung des Exekutivkomitees eingeladen.

VIERTER TITEL : UNTERSCHRIFTEN - VERANTWORTLICHKEITEN

FIRMENZEICHNUNG

Art 29.

Der Verband verpflichtet sich rechtlich durch die Unterschrift des Präsidenten oder des Vize-Präsidenten und des Sekretärs oder des Finanzverantwortlichen.

GESCHÄFTSJAHR

Art 30.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres (Kalenderjahr).

VERANTWORTUNG UND HAFTBARKEIT

Art 31.

Die Verbandsmitglieder sind in keinem Fall für die durch den Verband eingegangen Verpflichtungen haftbar. Lediglich der Verband haftet mit seinem gesamten Vermögen für die mit Dritten eingegangenen Verpflichtungen.

DEUTUNG DER STATUTEN

Art 32.

Im Falle von Deutungsschwierigkeiten, ist die französische Fassung dieser Statuten massgebend und verbindlich.

KONSULTATIVE KOMMISSION

Art 33.

Der Verband bezeichnet seinen Vertretern durch die kantonale, konsultative Kommission der Fischerei. Die Nominierten sind verpflichtet diese Statuten durch ihre Unterschrift zu billigen.

Die Vertreter des Verbandes zur kantonalen, konsultativen Kommission der Fischerei muss bei Austritt aus dem Exekutivkomitee ihr Amt als Vertreter niederlegen. Das Exekutivkomitee informiert den Staatsrat sobald das grosse Komitee den Nachfolger bestimmt hat.

FÜNFTER TITEL : AUFLÖSUNG

 

AUFLÖSUNG

Art 34.

Zur Auflösung des Verbandes bedarf es einer speziell zu diesem Anlass einberufenen Delegiertenversammlung bei der 2/3 der Vereine anwesend sein müssen. Der Auflösungsentscheid muss mit 2/3 der Stimmen und der Vereine gefällt werden.

Die Aktiven des Verbandes können nicht unter seinen Mitgliedern aufgeteilt werden. Sie werden an einen kompetenten Verband/Verein, als Mehrwert im Bereich der Fischzucht oder der Natur, verliehen.

Der oder die Empfänger wird/werden an der zur Auflösung des Verbandes bestimmten Delegiertenversammlung vorgeschlagen und gewählt.

ARCHIVE

Art 35.

Die Archive werden den kantonalen Archiven anvertraut.

Art 36.

Die vorliegenden Statuten wurden an der Grosses Komitees des 7. April 2022 angenommen.